Richtlinien und Bussenkatalog

Diese Seite enthält eine vollständige Übersicht der gesetzlichen Grundlagen, Bussenkatalog, Ausnahmen und Verfahren bei Verstössen gegen die Vignettenp licht.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage

Die Vignettenp licht ist im Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG) geregelt (SR 741.71). Die Verordnung über die Nationalstrassenabgabe (NSAV, SR 741.711) konkretisiert die Anforderungen. Das ASTRA (Bundesamt für Strassen) ist die zuständige Behörde.

NSAG (Nationalstrassenabgabegesetz)
Regelt die Grundsätze der Vignettenp licht, den Preis (CHF 40.–) und die Sanktionen bei Verstössen.
NSAV (Nationalstrassenabgabeverordnung)
Konkretisiert die Anforderungen an die Vignette, die Anbringungsvorschriften und die Kontrollverfahren.
ASTRA
Bundesamt für Strassen – zuständig für die Ausgabe der Vignetten und die Verwaltung der e-Vignette-Datenbank.
Zollbehörden
Führen Kontrollen an Grenzübergängen durch und können Bussen ausstellen.
Kantonspolizei
Führt Kontrollen auf Nationalstrassen durch und kann Bussen ausstellen.

Bussenkatalog

VerstossBusseZusätzliche KostenBemerkung
Fahren ohne VignetteCHF 200.–CHF 40.– (Vignette)Busse + Vignettenpreis
Beschädigte/abgelöste VignetteCHF 200.–CHF 40.– (neue Vignette)Gilt als ungültig
Vignette auf Aussenseite angebrachtCHF 200.–CHF 40.–Vorschriftswidrige Anbringung
Vignette verdeckt/unleserlichCHF 200.–CHF 40.–Muss gut sichtbar sein
Vignette auf falschem FahrzeugCHF 200.–CHF 40.–Nicht übertragbar
Abgelaufene Vignette (nach 31. Jan.)CHF 200.–CHF 40.–Neue Vignette erforderlich
Anhänger ohne VignetteCHF 200.–CHF 40.–Separat vignettenp ichtig
Motorrad ohne VignetteCHF 200.–CHF 40.–Gleiche Regeln wie PKW

Ausnahmen von der Vignettenp licht

Beschwerden und Reklamationen

Wo Beschwerde einreichen?

Wenn Sie eine Busse erhalten haben und diese für ungerechtfertigt halten, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Schriftliche Einsprache bei der ausstellenden Behörde (Polizei oder Zoll) innerhalb von 30 Tagen
  2. Angabe von: Datum, Ort, Fahrzeugkennzeichen, Begründung, Beweise (z. B. Kaufbeleg der Vignette)
  3. Bei Ablehnung: Beschwerde beim zuständigen kantonalen Gericht
  4. Letzte Instanz: Bundesgericht (bei grundsätzlichen Rechtsfragen)

Kontaktadressen:

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